III. BESTEUERUNG DES EINKOMMENS
Artikel 21 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
Eine in einem Vertragstaat ansässige Person darf mit den Einkünften, die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnt sind, in dem anderen Vertragstaat nicht besteuert werden, es sei denn, daß diese Einkünfte in dem Einkommen enthalten sind, das einer in dem anderen Staat gelegenen und von der in dem erstgenannten Staat ansässigen Person unterhaltenen Betriebstätte oder festen Einrichtung zuzurechnen ist.
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