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DBA Belgien Artikel 21 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte, BGBl. Nr. 415/1973, gültig ab 28.06.1973

III. BESTEUERUNG DES EINKOMMENS

Artikel 21 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte

Eine in einem Vertragstaat ansässige Person darf mit den Einkünften, die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnt sind, in dem anderen Vertragstaat nicht besteuert werden, es sei denn, daß diese Einkünfte in dem Einkommen enthalten sind, das einer in dem anderen Staat gelegenen und von der in dem erstgenannten Staat ansässigen Person unterhaltenen Betriebstätte oder festen Einrichtung zuzurechnen ist.

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