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DBA Belgien Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern, BGBl. Nr. 415/1973, gültig ab 28.06.1973

I. GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören

1. in Belgien:

a) l'impôt des personnes physiques (die Einkommensteuer der natürlichen Personen);

b) l'impôt des sociétés (die Körperschaftsteuer);

c) l'impôt des personnes morales (die Steuer vom Einkommen der nicht gewerblich tätigen juristischen Personen);

d) l'impôt des non-residents (die Steuer vom Einkommen der beschränkt Steuerpflichtigen), einschließlich der Vorsteuern (précomptes) und der Ergänzungsvorsteuern (compléments de précomptes), der Zuschläge (decimes et centimes additionnels) zu diesen Steuern und Vorsteuern sowie der Gemeindezusatzsteuer (taxe communale additionnelle) zur Einkommensteuer der natürlichen Personen.

2. in Österreich:

a) die Einkommensteuer;

b) die Körperschaftsteuer;

c) die Vermögensteuer;

d) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches;

e) die Aufsichtsratsabgabe;

f) die Gewerbesteuer;

g) die Grundsteuer;

h) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;

i) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;

j) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;

k) die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;

l) die Sonderabgabe vom Einkommen;

m) die Sonderabgabe vom Vermögen;

n) der Katastrophenfondsbeitrag vom Einkommen;

o) der Katastrophenfondsbeitrag vom Vermögen,

gleichgültig, in welcher Form diese Steuern erhoben werden.

(4) Die Bestimmungen des Abkommens über die Besteuerung der Unternehmensgewinne gelten entsprechend für die nicht nach dem Gewinn oder dem Vermögen erhobene Gewerbesteuer.

(5) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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