III. BESTEUERUNG DES EINKOMMENS
Artikel 19 Vergütungen und Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen
(1) Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts dieses Staates unmittelbar oder aus einem von diesen errichteten Sondervermögen für die diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder der juristischen Person des öffentlichen Rechts erbrachten Dienste gezahlt werden, dürfen in diesem Staat besteuert werden.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Empfänger dieser Einkünfte die Staatsangehörigkeit des anderen Staates besitzt, ohne gleichzeitig die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Staates zu besitzen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines Vertragstaates, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates erbracht werden.
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