DBA Belgien Artikel 17 Künstler und Sportler, BGBl. Nr. 415/1973, gültig ab 28.06.1973

III. BESTEUERUNG DES EINKOMMENS

Artikel 17 Künstler und Sportler

Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

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