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DBA Belgien Artikel 17 Künstler und Sportler, BGBl. Nr. 415/1973, gültig ab 28.06.1973

III. BESTEUERUNG DES EINKOMMENS

Artikel 17 Künstler und Sportler

Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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