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DBA Belgien Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsmitglieder von Gesellschaften auf Aktien oder Kapitalgesellschaften, BGBl. Nr. 415/1973, gültig ab 28.06.1973

III. BESTEUERUNG DES EINKOMMENS

Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsmitglieder von Gesellschaften auf Aktien oder Kapitalgesellschaften

(1) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines entsprechenden Organs einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Gesellschaft auf Aktien oder einer anderen Kapitalgesellschaft bezieht, dürfen in diesem anderen Staat besteuert werden. Dies gilt auch für Vergütungen, die ein Komplementär einer in Belgien ansässigen Kommanditgesellschaft auf Aktien bezieht.

(2) Vergütungen, die einer in Absatz 1 genannten Person für eine tageweise Tätigkeit in einer Betriebstätte gezahlt werden, die in dem Vertragstaat liegt, in dem die Gesellschaft nicht ansässig ist, dürfen in diesem Staat besteuert werden, wenn die Betriebstätte die eigentliche Last dieser Vergütungen trägt.

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