DBA Belgien Artikel 12 Lizenzgebühren, BGBl. Nr. 415/1973, gültig ab 28.06.1973

III. BESTEUERUNG DES EINKOMMENS

Artikel 12 Lizenzgebühren

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Lizenzgebühren, die von einer in einem der Vertragstaaten ansässigen Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, die zu mehr als 50 vom Hundert am Kapital der auszahlenden Gesellschaft beteiligt ist, dürfen in dem erstgenannten Staat besteuert werden; die Steuer darf jedoch 10 vom Hundert des Rohbetrages dieser Lizenzgebühren nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme sowie von Filmen und Tonaufnahmen für Rundfunk und Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen, die nicht unbewegliches Vermögen im Sinn des Artikels 6 darstellen, oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte und ist der Vertrag, auf Grund dessen die Lizenzgebühren zu zahlen sind, für Zwecke der Betriebstätte geschlossen und trägt die Betriebstätte die eigentliche Last der Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

(6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den üblichen Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so werden die Absätze 1 und 2 nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag der Lizenzgebühren nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung jener Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden, die für die Einkünfte gelten, denen dieser übersteigende Betrag gleichgestellt werden kann.

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