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DBA Belgien Artikel 10 Dividenden, BGBl. Nr. 415/1973, gültig ab 28.06.1973

III. BESTEUERUNG DES EINKOMMENS

Artikel 10 Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen jedoch in dem Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrages dieser Dividenden nicht übersteigen. Die Besteuerung der Gesellschaft hinsichtlich der Gewinne, die zur Zahlung der Dividenden dienen, wird durch diesen Absatz nicht eingeschränkt.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, wie Einkünfte aus Aktien behandelt werden. Dieser Ausdruck umfaßt auch Einkünfte – selbst wenn sie in der Form von Zinsen gezahlt werden –, die als Einkünfte aus dem Kapitalvermögen zu besteuern sind, das Gesellschafter in Gesellschaften – ausgenommen Gesellschaften auf Aktien –, die in Belgien ansässig sind, investiert haben.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden, wobei diese Dividenden gemäß dem Recht des anderen Vertragstaates entweder gesondert oder als Teil des Gewinnes besteuert werden dürfen.

(5) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragstaat, so darf dieser weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft außerhalb dieses anderen Staates an nicht in diesem anderen Staat ansässige Personen zahlt, noch eine zusätzliche Steuer von dem nichtausgeschütteten Gewinn der Gesellschaft erheben, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen. Diese Bestimmung hindert den anderen Staat nicht, Dividenden aus einer Beteiligung zu besteuern, die tatsächlich zu einer Betriebstätte gehört, die von einer im erstgenannten Staat ansässigen Person in diesem anderen Staat unterhalten wird.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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