VERSTÄNDIGUNGSPROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND BARBADOS ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN
Dieses Verständigungsprotokoll wird am zwischen der Republik Österreich und Barbados zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abgeschlossen, und seine Vertragsparteien haben Folgendes vereinbart:
1. Zu Artikel 7:
Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats, das im anderen Vertragsstaat eine Betriebstätte hat, eine gewerbliche Tätigkeit im anderen Staat auf andere Weise als durch die Betriebstätte aus und handelt es sich dabei um eine gleiche oder ähnliche gewerbliche Tätigkeit, welche die Betriebstätte ausübt, so dürfen für Zwecke der Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen die Gewinne aus dieser Tätigkeit der Betriebstätte zugerechnet werden, es sei denn, das Unternehmen weist nach, dass diese Tätigkeit vernünftigerweise nicht von der Betriebstätte ausgeübt hätte werden können.
2. Zu Artikel 17 Absatz 3:
Es besteht Einvernehmen, dass Absatz 3 auch für Trägerkörperschaften gilt, die eine kulturelle Tätigkeit ausüben, sowie für die Mitglieder solcher Trägerkörperschaften, wenn diese Trägerkörperschaften im Wesentlichen ohne Gewinnerzielung tätig sind und dies durch die zuständige Behörde im Ansässigkeitsstaat bestätigt wird.
3. Zu Artikel 22:
Einkünfte auf Grund gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, wenn sie nach dem Recht des anderen Vertragsstaats von der Besteuerung ausgenommen wären. Der Ausdruck “gesetzliche Versorgungsrechtsansprüche” umfasst in jedem Fall Unterhaltszahlungen und Kriegspensionen. Der Ausdruck umfasst darüber hinaus Vergütungen für einen Schaden, der als Folge von Straftaten, Impfungen oder ähnlichen Gründen entstanden ist.
4. Zu Artikel 27:
Es besteht Einvernehmen, dass bei Steuerbetrug die Amtshilfe nach Artikel 27 den Austausch von Bankinformationen umfasst. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Bestimmung durchzuführen ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Gefertigten dieses Verständigungsprotokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Brüssel, am , in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
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