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DBA Barbados Artikel 24 VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG, BGBl. III Nr. 40/2007, gültig ab 01.04.2007

Artikel 24 VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

(1) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Barbados besteuert werden, so rechnet Österreich

i) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Barbados gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;

ii) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Barbados gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Barbados besteuert werden dürfen, oder auf das Vermögen, das in Barbados besteuert werden darf, entfällt.

b) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

(2) In Barbados wird die Doppelbesteuerung, vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen von Barbados in Bezug auf die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb von Barbados zu zahlenden Steuer auf die barbadische Steuer, wie folgt vermieden:

a) die nach österreichischem Recht und nach dem Abkommen entweder unmittelbar oder durch Abzug zu zahlende Steuer auf Gewinne oder Einkünfte aus österreichischen Quellen (ausgenommen die bei Dividenden zu zahlende Steuer in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden) wird auf die barbadische Steuer angerechnet, welche unter Bezugnahme auf dieselben Gewinne oder Einkünfte ermittelt wird, nach denen sich die österreichische Steuer bemisst;

b) bei Dividenden, die eine in Österreich ansässige Gesellschaft an eine in Barbados ansässige Gesellschaft zahlt, die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt, erfolgt die Anrechnung im Sinne der lit. a unter Berücksichtigung der österreichischen Steuer, die die Dividenden zahlende Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne zahlt, aus denen die Dividenden gezahlt werden; und

c) der anzurechnende Betrag darf jedoch keinesfalls den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Österreich besteuert werden dürfen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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