Artikel 14 SELBSTÄNDIGE ARBEIT
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Einkünfte dürfen jedoch unter folgenden Umständen im anderen Vertragsstaat besteuert werden:
a) wenn der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht; in diesem Fall dürfen die Einkünfte im anderen Vertragsstaat jedoch nur insoweit besteuert werden, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können; oder
b) wenn die Person sich im anderen Vertragsstaat insgesamt 183 Tage oder länger innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält; in diesem Fall dürfen die Einkünfte im anderen Staat jedoch nur insoweit besteuert werden, als sie für die im anderen Vertragsstaat während des vorgenannten Zeitraums ausgeübte Tätigkeit bezogen werden.
(2) Der Ausdruck “freier Beruf” umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
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