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DBA Bahrain Artikel 22 VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG, BGBl. III Nr. 14/2011, gültig ab 01.02.2011

Artikel 22 VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

Die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:

(1) In Bahrain:

Bezieht eine in Bahrain ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Bahrain:

a) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;

b) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Österreich besteuert werden dürfen, oder auf das Vermögen, das in Österreich besteuert werden darf, entfällt.

(2) In Österreich:

a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Bahrain besteuert werden, so rechnet Österreich:

i) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Bahrain gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;

ii) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Bahrain gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Bahrain besteuert werden dürfen, oder auf das Vermögen, das in Bahrain besteuert werden darf, entfällt.

b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person, die in Bahrain eine nachhaltige aktive Geschäftstätigkeit ausübt, Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach Artikel 7 in Bahrain besteuert werden und unterliegen diese Einkünfte in Bahrain einer Besteuerung gemäß den Bestimmungen des bahrainischen nationalen Rechts, so nimmt Österreich ungeachtet der lit. a) diese Einkünfte von der Besteuerung aus.

c) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person herangezogen werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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