Artikel 15 AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder einem ähnlichen Organ einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
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