ABSCHNITT III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS
Artikel 9 Verbundene Unternehmen
(1) Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen bestehen, die von denen abweichen, die zwischen unabhängigen Unternehmen, die gänzlich unabhängig in Geschäftsbeziehung stehen, erwartet werden könnten, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt haben könnte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
(2) Dieser Artikel berührt nicht die Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats über die Feststellung der Steuerpflicht einer Person, einschließlich der Feststellungen in Fällen, in denen die der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats zur Verfügung stehenden Angaben nicht ausreichen, um die einem Unternehmen zurechenbaren Gewinne zu ermitteln, vorausgesetzt, daß die Rechtsvorschriften - soweit dies erforderlich ist - in Übereinstimmung mit den Grundsätzen dieses Artikels angewendet werden.
(3) Werden Gewinne, mit denen ein Unternehmen eines der Vertragsstaaten in diesem Staat besteuert wurde, gemäß Absatz 1 oder 2 den Gewinnen des Unternehmens des anderen Vertragsstaats zugerechnet und im anderen Staat ebenfalls besteuert, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des anderen Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den Unternehmen wirksamen Bedingungen die gleichen gewesen wären, die zwischen unabhängigen Unternehmen, die gänzlich unabhängig in Geschäftsbeziehung stehen, wirksam wären, so nimmt der erstgenannte Staat eine entsprechende Änderung der von diesen Gewinnen im erstgenannten Staat erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.
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