ABSCHNITT III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS
Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, einschließlich der Einkünfte aus Vergütungen und anderen Zahlungen für den Betrieb von Bergwerken oder Steinbrüchen oder für die Ausbeutung von Bodenschätzen, dürfen in dem Staat besteuert werden, wo das unbewegliche Vermögen, die Bergwerke, Steinbrüche oder Bodenschätze liegen.
(2) Einkünfte aus Pachtgrundstücken und aus anderen unmittelbaren Rechten an kultivierten oder nicht kultivierten Grundstücken gelten als von dort stammend, wo die Grundstücke liegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.
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