ABSCHNITT II BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 4 Wohnsitz
(1) Im Sinne dieses Abkommens ist eine Person in einem der Vertragsstaaten ansässig:
a) in Australien, wenn die Person dort steuerlich ansässig ist;
b) in Österreich, wenn sie nach österreichischem Recht unbeschränkt steuerpflichtig ist.
(2) Im Sinne dieses Abkommens ist eine Person nicht in einem Vertragsstaat ansässig, wenn sie nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig ist.
(3) Ist nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) Die Person gilt als nur in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt;
b) verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
(4) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
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