ABSCHNITT II BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
a) schließt der Ausdruck „Australien“, im geographischen Sinn verwendet, alle Außengebiete aus, nicht jedoch
i) das Territorium Norfolk-Insel;
ii) das Territorium Weihnachtsinsel;
iii) das Territorium Kokos-(Keeling) Inseln;
iv) das Territorium Ashmore und Cartier-Inseln;
v) das Territorium der Heard und McDonald Inseln und
vi) das Territorium Korallen-See-Inseln,
und umfaßt das an die territorialen Grenzen Australiens (einschließlich der unter i bis inklusive vi genannten Territorien) angrenzende Gebiet, für das zur Zeit in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Rechtsvorschriften Australiens gelten, die die Ausbeutung von Bodenschätzen des Meeresgrundes und des Untergrundes des Festlandsockels regeln;
b) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
c) bedeuten die Ausdrücke „Vertragsstaat“, „ein Vertragsstaat“ und „anderer Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, Australien oder Österreich;
d) umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nach dem Zusammenhang, ein Unternehmen, das von einer in Australien ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in Österreich ansässigen Person betrieben wird;
g) bedeutet der Ausdruck „Steuer“, je nach dem Zusammenhang, die australische oder die österreichische Steuer;
h) bedeutet der Ausdruck „australische Steuer“ eine von Australien erhobene Steuer, auf die das Abkommen gemäß Artikel 2 anwendbar ist;
i) bedeutet der Ausdruck „österreichische Steuer“ eine von Österreich erhobene Steuer, auf die das Abkommen gemäß Artikel 2 anwendbar ist;
j) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“ in Australien den „Commissioner of Taxation“ oder seinen bevollmächtigten Vertreter und in Österreich den Bundesminister für Finanzen.
(2) Die Ausdrücke „australische Steuer“ und „österreichische Steuer“ umfassen nicht Strafen oder Zinsen, die nach dem Recht der Vertragsstaaten in bezug auf Steuern erhoben werden, auf die das Abkommen gemäß Artikel 2 anwendbar ist.
(3) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem jeweiligen Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
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