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DBA Australien Artikel 28 Kündigung, BGBl. Nr. 480/1988, gültig ab 01.09.1988

ABSCHNITT VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 28 Kündigung

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen, und in diesem Fall findet dieses Abkommen nicht mehr Anwendung:

a) in Australien:

i) hinsichtlich der Abzugsteuer von Einkünften nichtansässiger Personen auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist;

ii) hinsichtlich der übrigen australischen Steuern auf die Einkommensjahre, die am oder nach dem 1. Juli des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.

b) in Österreich:

i) hinsichtlich der im Abzugsweg an der Quelle eingehobenen Steuern auf alle Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist; und

ii) hinsichtlich der übrigen österreichischen Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Wien am in zwei Urschriften in englischer und deutscher Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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