DBA Australien Artikel 26 Diplomaten und Konsularbeamte, BGBl. Nr. 480/1988, gültig ab 01.09.1988
ABSCHNITT V BESONDERE BESTIMMUNGEN
Artikel 26 Diplomaten und Konsularbeamte
Dieses Abkommen berührt nicht die diplomatischen oder konsularischen Vorrechte nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer internationaler Übereinkünfte.
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