DBA Australien Artikel 24 Verständigungsverfahren, BGBl. Nr. 480/1988, gültig ab 01.09.1988

ABSCHNITT V BESONDERE BESTIMMUNGEN

Artikel 24 Verständigungsverfahren

(1) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person der Auffassung, daß Maßnahmen der zuständigen Behörden eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist. Der Fall muß innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich gemeinsam bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Anwendung des Abkommens entstehen, zu beseitigen.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können für die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens unmittelbar miteinander verkehren.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAA-76618