DBA Australien Artikel 23, BGBl. Nr. 480/1988, gültig ab 01.09.1988

ABSCHNITT IV METHODEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

Artikel 23

(1) Nach Maßgabe der jeweils geltenden australischen Gesetzgebung über die Anrechnung der in einem Land außerhalb Australiens gezahlten Steuer auf die australische Steuer (die die nachstehenden allgemeinen Grundsätze nicht beeinträchtigen soll) wird die österreichische Steuer, die nach österreichischem Recht gemäß diesem Abkommen unmittelbar oder im Abzugsweg von Einkünften gezahlt wurde, welche eine in Australien ansässige Person aus österreichischen Quellen bezogen hat (im Falle einer Dividende, unter Ausschluß der Steuer vom Gewinn, aus dem die Dividende gezahlt wird), auf die für diese Einkünfte zu zahlende australische Steuer angerechnet.

(2) Im Sinn des Absatzes 1 umfaßt der Ausdruck „österreichische Steuer“ die in Artikel 2 Absatz 1 lit. b Ziffer (v) angeführte Gewerbesteuer, soweit sie nicht vom Gewerbekapital oder der Lohnsumme erhoben wird.

(3) Im Falle einer in Österreich ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Australien besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b und c diese Einkünfte von der Besteuerung aus.

b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 1 (jedoch nur in bezug auf die Veräußerung vom unbeweglichen Vermögen im Sinne von Absatz 2 lit. a Ziffer iii) dieses Artikels) oder Artikel 21 Absatz 2 in Australien besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Australien gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Australien bezogenen Einkünfte entfällt.

c) Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.

(4) Sollte Australien in einem Doppelbesteuerungsabkommen, das nach Unterzeichnung dieses Abkommens zwischen Australien und einem Drittstaat abgeschlossen wird, der Mitglied der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, vereinbaren, seine Steuer

a) auf Dividenden, die eine in Australien steuerlich ansässig geltende Gesellschaft zahlt und die einer im Drittstaat ansässigen Gesellschaft zustehen, auf einen Satz zu begrenzen, der unter dem in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Satz liegt, oder

b) auf Zinsen, die aus Australien stammen und die einer im Drittstaat ansässigen Person zustehen, auf einen Satz zu begrenzen, der unter dem in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen Satz liegt, oder

c) auf Lizenzgebühren, die aus Australien stammen und die einer im Drittstaat ansässigen Person zustehen, auf einen Satz zu begrenzen, der unter dem in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen Satz liegt,

wird die Regierung von Australien die österreichische Regierung unverzüglich auf diplomatischem Wege schriftlich unterrichten und mit der österreichischen Regierung Verhandlungen zur Überprüfung der betreffenden Bestimmungen aufnehmen, um für Österreich die gleiche Behandlung wie für den Drittstaat vorzusehen.

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