ABSCHNITT III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS
Artikel 22 Quelle der Einkünfte
(1) Einkünfte, die eine in Österreich ansässige Person bezieht und die nach den Artikeln 6 bis 8 und den Artikeln 10 bis 19 und nach Artikel 21 in Australien besteuert werden dürfen, gelten für die Anwendung des australischen Steuerrechts als Einkünfte aus australischen Quellen.
(2) Einkünfte, die eine in Australien ansässige Person bezieht und die nach den Artikeln 6 bis 8 und den Artikeln 10 bis 19 und nach Artikel 21 in Österreich besteuert werden dürfen, gelten für die Anwendung des Artikels 23 Absatz 1 und des australischen Steuerrechts als Einkünfte aus österreichischen Quellen.
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