ABSCHNITT III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS
Artikel 21 Andere Einkünfte
(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Einkünfte, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus Quellen aus dem anderen Vertragsstaat zufließen, dürfen jedoch auch im anderen Staat besteuert werden.
(3) Absatz 1 ist auf Einkünfte, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person zufließen, nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte zu einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebstätte oder dort gelegenen festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
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