ABSCHNITT III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS
Artikel 19 Öffentlicher Dienst
(1) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter oder Renten, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für in Ausübung öffentlicher Funktionen geleistete Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem anderen Staat geleistet werden und der Empfänger in diesem anderen Staat ansässig ist und
a) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
b) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
(2) a) Vorbehaltlich der lit. b dürfen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese in lit. a genannten Ruhegehälter dürfen nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
(3) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die aus einem von Österreich errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für der in Australien befindlichen ständigen Außenhandelsvertretung Österreichs geleistete Dienste gezahlt werden.
(4) Auf Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaates oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, ist Absatz 1 nicht anzuwenden. In diesem Fall ist Artikel 15 beziehungsweise 16 anzuwenden.
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