ABSCHNITT III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS
Artikel 18 Ruhegehälter und Renten
(1) Vorbehaltlich Artikel 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und Renten, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Der Ausdruck „Rente“ bedeutet eine bestimmte, wiederkehrend an festen Terminen auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitraumes als Gegenleistung für eine angemessene und volle Vergütung in Geld oder Geldeswert zwingend zahlbare Summe.
(3) Aus einem Vertragsstaat stammende Alimente oder andere Unterhaltungszahlungen, die einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, dürfen nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-76618