DBA Australien Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen, BGBl. Nr. 480/1988, gültig ab 01.09.1988
ABSCHNITT III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS
Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
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