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DBA Australien Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, BGBl. Nr. 480/1988, gültig ab 01.09.1988

ABSCHNITT III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS

Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

(1) Einkünfte aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens dürfen in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das unbewegliche Vermögen liegt.

(2) Im Sinne dieses Artikels

a) umfaßt der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“:

i) die Verpachtung von Grundstücken oder Anteilsrechte betreffend Grundstücke;

ii) Rechte auf Ausbeutung oder Erforschung von Bodenschätzen; und

iii) Aktien oder vergleichbare Beteiligungen an einer Gesellschaft, deren Vermögen ausschließlich oder hauptsächlich aus unmittelbaren Anteilsrechten betreffend in einem Vertragsstaat gelegene Grundstücke oder aus Rechten auf Ausbeutung oder Erforschung von Bodenschätzen in einem Vertragsstaat besteht;

b) gilt unbewegliches Vermögen als gelegen:

i) bei Anteilsrechten betreffend Grundstücke

- in dem Vertragsstaat, in dem das Grundstück gelegen ist;

ii) bei Rechten auf Ausbeutung oder Erforschung von Bodenschätzen

- in dem Vertragsstaat, in dem die Bodenschätze liegen oder die Ausbeutung vorgenommen wird;

iii) bei Aktien oder vergleichbaren Beteiligungen an einer Gesellschaft, deren Vermögen ausschließlich oder hauptsächlich aus unmittelbaren Anteilsrechten betreffend in einem Vertragsstaat gelegene Grundstücke oder aus Rechten auf Ausbeutung oder Erforschung von Bodenschätzen in einem Vertragsstaat besteht,

- in dem Vertragsstaat, in dem die Vermögenswerte oder die wesentlichen Vermögenswerte der Gesellschaft gelegen sind.

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