ABSCHNITT III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS
Artikel 12 Lizenzgebühren
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und einem im anderen Vertragsstaat ansässigen Nutzungsberechtigten zustehen, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Lizenzgebühren dürfen in dem Vertragsstaat aus dem sie stammen und nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
(3) Der Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet in diesem Artikel Vergütungen oder Gutschriften, gleichgültig, ob sie wiederkehrend gezahlt werden oder nicht und wie sie bezeichnet oder errechnet werden, soweit sie entrichtet werden:
a) für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten, Patenten, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren, Marken oder sonstigen ähnlichen Vermögenswerten oder Rechten;
b) für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen;
c) für die Überlassung wissenschaftlicher, technischer, gewerblicher oder kaufmännischer Kenntnisse oder Informationen;
d) für die Unterstützung, die ergänzend zu sonstigen Vermögenswerten oder Rechten im Sinne der lit. a, zu Ausrüstungen im Sinne der lit. b, oder zu Kenntnissen oder Informationen im Sinne der lit. c geleistet wird und die deren Anwendung und Nutzung ermöglicht;
e) für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von
i) kinematographischen Filmen;
ii) Filmen oder Bändern für Fernsehen oder
iii) Bändern für Rundfunk; oder
f) für den gänzlichen oder teilweisen Verzicht auf die Benutzung oder Zurverfügungstellung von in diesem Absatz erwähnten Vermögenswerten oder Rechten.
(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt oder gutgeschrieben werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine Person ist, die in diesem Staat steuerlich ansässig ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat oder außerhalb beider Vertragsstaaten eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Verpflichtung für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten oder gutgeschriebenen Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen erwartungsgemäß vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Lizenzgebühren nach dem Steuerrecht eines jeden Vertragsstaats aber vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
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