DBA Australien Artikel 10 Dividenden, BGBl. Nr. 480/1988, gültig ab 01.09.1988

ABSCHNITT III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS

Artikel 10 Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat steuerlich ansässige Gesellschaft an einen im anderen Vertragsstaat ansässigen Nutzungsberechtigten zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft steuerlich ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

(3) Der Ausdruck „Dividenden“ bedeutet in diesem Artikel Einkünfte aus Aktien und andere Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats, in dem die ausschüttende Gesellschaft steuerlich ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.

(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(5) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an einen nicht im anderen Vertragsstaat ansässigen Nutzungsberechtigten zahlt, sind in diesem anderen Staat von der Besteuerung ausgenommen, soweit nicht die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer Betriebstätte oder festen Einrichtung in diesem anderen Staat gehört. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden auf Dividenden, die eine Gesellschaft zahlt, die steuerlich sowohl in Australien als auch in Österreich ansässig ist.

(6) Keine Bestimmung des Abkommens ist so auszulegen, als hindere sie Australien, das Einkommen einer in Österreich ansässigen Gesellschaft gemäß einem Bundesgesetz einer Zusatzsteuer zu unterwerfen, die neben den im Artikel 2 in bezug auf Australien angeführten Steuern von einer in Australien ansässigen Gesellschaft erhoben wird; diese Zusatzsteuer darf 15 vom Hundert des Betrags nicht übersteigen, um den das steuerpflichtige Einkommen der erstgenannten Gesellschaft im Einkommensjahr die für dieses steuerpflichtige Einkommen an Australien zu zahlende Steuer übersteigt. Die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft an Australien zu zahlende Steuer auf nichtausgeschüttete Gewinne soll so berechnet werden, als ob diese Gesellschaft nicht der in diesem Absatz genannten Zusatzsteuer unterläge und Dividenden in solcher Höhe gezahlt hätte, daß die auf die Dividenden gemäß Absatz 2 zu erhebende Steuer dem Betrag dieser Zusatzsteuer entspricht.

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