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DBA Argentinien Artikel 8, BGBl. III Nr. 80/2008, gültig von 17.01.1983 bis 31.12.2008

Artikel 8

Seeschiffahrt und Luftfahrt

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.

(3) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung jeder Art an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle von Unternehmen aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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