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DBA Argentinien Artikel 29, BGBl. III Nr. 80/2008, gültig von 17.01.1983 bis 31.12.2008

Artikel 29

Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuern, die für jedes Steuerjahr erhoben werden, das nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnt, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten das Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu BUENOS AIRES in zweifacher Ausfertigung in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte gleicherweise authentisch sind, den .

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