Artikel 28
ABSCHNITT VII
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.
(2) Das Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden in beiden Vertragsstaaten auf Steuern Anwendung, die für jedes Steuerjahr erhoben werden, das am oder nach dem beginnt.
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