Artikel 27
Diplomaten und Konsularbeamte
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer übereinkünfte zustehen.
(2) Insoweit als gemäß den Vorrechten, die einer Person nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer internationaler übereinkünfte zustehen, deren Einkommen oder Vermögen im Empfangsstaat keiner Besteuerung unterliegt, bleibt das Besteuerungsrecht dem Sendestaat zugeteilt.
(3) Im Sinne des Abkommens gelten die Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Vertragsstaats, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat akkreditiert sind und die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen, sowie deren Angehörige als im Entsendestaat ansässig, wenn sie dort auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen den gleichen Verpflichtungen wie die in diesem Staat ansässigen Personen unterworfen sind.
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