Artikel 22
ABSCHNITT IV
Besteuerung des Vermögens
Vermögen
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf nur im anderen Staat besteuert werden.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, darf nur im anderen Staat besteuert werden.
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4) In Aktien bestehendes Vermögen darf nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Gesellschaft, die die Anteile ausgegeben hat, ansässig ist. Obligationen und Schuldverschreibungen dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Schuldner dieser Obligationen und Schuldverschreibungen ansässig ist.
(5) Anteile an einer Personengesellschaft dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, nach dessen Recht die Personengesellschaft errichtet worden ist.
(6) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
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