Artikel 20
Studenten
(1) War eine natürliche Person in einem Vertragsstaat ansässig, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragsstaat begab, und hält sie sich in dem anderen Staat lediglich zum Studium, zur Forschung oder zur Ausbildng als Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums einer wissenschafltichen, pädagogischen, religiösen oder mildtätigen Organisation oder im Rahmen eines Programms für technische Hilfe, das von der Regierung eines Vertragsstaats durchgeführt wird, vorübergehend auf, so ist sie vom Tag ihrer ersten Ankunft in dem anderen Staat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt an von der Steuer dieses anderen Staates befreit hinsichtlich
a) dieses Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums und
b) aller für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung bestimmten überweisungen aus dem Ausland.
(2) Dieselbe Befreiung ist auf Einkünfte anzuwenden, die ein Student oder Lehrling aus einem der Vertragsstaaten für eine Tätigkeit erhält, die er im anderen Staat für Zwecke der Berufsausbildung für nicht länger als sechs Monate in einem Steuerjahr ausübt.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
WAAAA-76615