Artikel 19
Öffentlicher Dienst
(1) a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von eienm Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden, die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger nur dieses Staates ist.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind auf Vergütungen anzuwenden, die von den Angestellten der Österreichischen Handelsdelegation in Argentinien empfangen werden.
(3) a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen sowie Renten, die aus der gesetzlichen Sozialversicherung eines Vertragsstaates an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und nur Staatsangehöriger dieses Staates ist.
(4) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.
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