Artikel 18
Ruhegehälter
(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 3 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für im anderen Vertragsstaat früher ausgeübte unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Bezüge, die aus der gesetzlichen Sozialversicherung eines Vertragsstaates gezahlt werden.
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