Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen nur im anderen Staat besteuert werden.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen nur im anderen Staat besteuert werden.
(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 3 nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Staat besteuert werden, in dem sich dieses Vermögen im Zeitpunkt der Veräußerung befindet. Aktien oder Schuldverschreibungen gelten als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem die Gesellschaft, deren Aktien oder Schuldverschreibungen veräußert werden, ansässig ist. Beteiligungen an Personengesellschaften gelten als in dem Vertragsstaat gelegen, nach dessen Recht die Personengesellschaft errichtet wurde. Öffentliche Anleihe oder Schuldverschreibungen gelten als in dem Vertragsstaat gelegen, der die öffentlichen Anleihen oder Schuldverschreibungen begeben hat.
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