Artikel 30 KÜNDIGUNG
(1) Dieses Abkommen bleibt ohne zeitliche Begrenzung in Kraft. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten auf diplomatischem Weg zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.
(2) In diesem Fall findet das Abkommen letztmalig Anwendung
a) in Bezug auf die an der Quelle erhobenen Steuern für Beträge, die spätestens am 31. Dezember des Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden, zu dessen Ende die Kündigung erfolgt ist;
b) in Bezug auf die übrigen Steuern für Steuern, die für das Kalenderjahr erhoben werden, zu dessen Ende die Kündigung erfolgt ist, oder für Wirtschaftsjahre, die in diesem Jahr begonnen haben.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am , in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Bei Auslegungsunterschieden hinsichtlich der Bestimmungen dieses Abkommens geht der französische Text vor.
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