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DBA Algerien Artikel 18 RUHEGEHÄLTER, BGBl. III Nr. 176/2006, gültig ab 01.12.2006

Artikel 18 RUHEGEHÄLTER

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die auf Grund der gesetzlichen Sozialversicherung eines Vertragsstaats gezahlt werden, in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

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