Artikel 17 KÜNSTLER UND SPORTLER
(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3) Einkünfte aus einer in den Absätzen 1 und 2 genannten Tätigkeit, die auf Grund eines zwischen den Regierungen der Vertragsstaaten abgeschlossenen Kulturabkommens oder einer Vereinbarung ausgeübt wird, sind in dem Vertragsstaat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, von der Besteuerung ausgenommen, wenn der Aufenthalt in diesem Staat zur Gänze oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln eines oder beider Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften finanziert wird. Die Vergünstigungen dieses Absatzes finden gleicher Maßen auf nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Veranstaltungen Anwendung.
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