DBA Algerien Artikel 14 SELBSTÄNDIGE ARBEIT, BGBl. III Nr. 176/2006, gültig ab 01.12.2006

Artikel 14 SELBSTÄNDIGE ARBEIT

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn,

a) dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so dürfen die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können; oder

b) dass sie sich im anderen Vertragsstaat mindestens 183 Tage oder länger während des betreffenden Steuerjahres aufhält. In diesem Fall darf nur jener Teil der für diese Tätigkeit erzielten Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, der auf die im anderen Staat ausgeübten Tätigkeiten entfällt.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

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