Artikel 11 ZINSEN
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen die in Absatz 1 genannten Zinsen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Nutzungsberechtigte der Zinsen ansässig ist, wenn sie
a) im Zusammenhang mit dem Verkauf auf Kredit von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder
b) im Zusammenhang mit dem Verkauf auf Kredit von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen stehen oder
c) für ein Darlehen jeder Art, welches von einem Kreditinstitut gewährt oder garantiert wird, gezahlt werden.
(4) Ungeachtet des Absatzes 2 sind Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen, in diesem Staat von der Besteuerung ausgenommen, wenn
a) der Schuldner der Zinsen dieser Staat oder eine seiner Gebietskörperschaften ist oder
b) die Zinsen an den anderen Vertragsstaat oder an eine seiner Gebietskörperschaften oder an Institutionen oder Einrichtungen (einschließlich Kreditinstitute) gezahlt werden, die diesem anderen Staat oder einer seiner Gebietskörperschaften gehören, oder
c) die Zinsen an andere Institutionen oder Einrichtungen (einschließlich Kreditinstitute) auf Grund von Finanzierungen gezahlt werden, die von diesen im Rahmen einer zwischen den Vertragsstaaten geschlossenen Vereinbarung gewährt wurden.
(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
(6) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(7) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(8) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
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