Artikel 23 VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG
Die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:
(1) In Albanien:
a) Bezieht eine in Albanien ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Albanien
i) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende albanische Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;
ii) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende albanische Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten albanischen Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Österreich besteuert werden dürfen, oder auf das Vermögen, das in Österreich besteuert werden darf, entfällt.
b) Einkünfte oder Vermögen einer in Albanien ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Albanien auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Albanien bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
(2) In Österreich:
a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Albanien besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Albanien besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Albanien gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Albanien bezogenen Einkünfte entfällt.
c) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
d) Lit. a gilt nicht für Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, wenn Albanien dieses Abkommen so anwendet, dass Albanien diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnimmt oder Absatz 2 des Artikels 10, 11 oder 12 auf diese Einkünfte anwendet.
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