DBA Ägypten ARTIKEL III, BGBl. Nr. 293/1963, gültig ab 28.10.1963

ARTIKEL III

(1) Im Sinn dieses Abkommens bedeuten die Begriffe “in Österreich ansässige Person” und “in der Vereinigten Arabischen Republik ansässige Person”

a) eine Person, die, wie es der Zusammenhang erfordert, nach österreichischem Recht oder nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Republik in diesem Staat auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

b) Ist nach lit. a eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:

(i) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

(ii) Kann nicht bestimmt werden, in welchem der Vertragstaaten die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(iii) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

(iv) Gehört die Person beiden oder keinem der Vertragstaaten an, so werden die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten die Frage im beiderseitigen Einvernehmen regeln.

c) Ist nach lit. a eine Gesellschaft in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Dasselbe gilt für Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach den für sie maßgebenden innerstaatlichen Gesetzen keine juristischen Personen sind.

(2) Die Begriffe “in einem der Vertragstaaten ansässige Person” und “im anderen Vertragstaat ansässige Person” bedeuten im Sinn dieses Abkommens eine Person, die in Österreich ansässig ist, oder eine Person, die in der Vereinigten Arabischen Republik ansässig ist, wie es der Zusammenhang erfordert.

(3) Die Begriffe “österreichisches Unternehmen” und “Unternehmen der Vereinigten Arabischen Republik” bedeuten im Sinn dieses Abkommens ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in Österreich ansässigen Person betrieben wird, oder ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in der Vereinigten Arabischen Republik ansässigen Person betrieben wird, und die Begriffe “Unternehmen des einen Vertragstaates” und “Unternehmen des anderen Vertragstaates” bedeuten ein österreichisches Unternehmen oder ein Unternehmen der Vereinigten Arabischen Republik, wie es der Zusammenhang erfordert.

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