ARTIKEL XXV
(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten dürfen die zur Durchführung dieses Abkommens in ihren Gebieten erforderlichen Vorschriften erlassen.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten dürfen zur Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung treten.
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