ARTIKEL XXIII
(1) Die Staatsangehörigen eines der Vertragstaaten dürfen im Gebiet des anderen Vertragstaates keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Anforderungen unterworfen werden, die andersgeartet, höher oder drückender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Anforderungen, denen die Staatsangehörigen des letzteren Vertragstaates unter den gleichen Voraussetzungen unterworfen sind oder unterworfen werden dürfen.
(2) Die Unternehmen eines der Vertragstaaten dürfen, gleichgültig, ob sie durch eine Gesellschaft, eine Personenvereinigung, eine natürliche Person allein oder in Form einer Personengesellschaft geführt werden, hinsichtlich der Einkünfte, der Gewinne oder des Kapitals, das auf ihre Betriebstätten in dem anderen Vertragstaat entfällt, in diesem anderen Vertragstaat keiner Besteuerung unterworfen werden, die andersgeartet, höher oder drückender ist als die Besteuerung, der gleiche Gewinne oder gleiches Kapital von Unternehmen des anderen Staates, die ähnlich geführt werden, unterworfen sind oder unterworfen werden dürfen.
(3) Einkommen, Gewinn oder Kapital eines Unternehmens eines der Vertragstaaten, dessen Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar einer oder mehreren im anderen Staat ansässigen Personen gehört oder von diesen beherrscht wird, darf im erstgenannten Staat keiner Besteuerung unterworfen werden, die anders geartet, höher oder drückender ist als die Besteuerung, der ähnlich geführte Unternehmen des erstgenannten Staates bezüglich des gleichen Einkommens, Gewinnes oder Kapitals unter den gleichen Voraussetzungen unterworfen sind oder unterworfen werden dürfen.
(4) Die Bestimmungen dieses Artikels sind nicht dahin auszulegen, daß
a) einer der Vertragstaaten verpflichtet ist, den Staatsangehörigen des anderen Vertragstaates, die nicht im Gebiet des erstgenannten Staates ansässig sind, die gleichen persönlichen Freibeträge, Begünstigungen und Ermäßigungen zu gewähren, die seinen eigenen Staatsangehörigen gewährt werden;
b) sie die Befreiungen berühren, die in der Vereinigten Arabischen Republik durch die Artikel 5 und 6 des Gesetzes Nr. 14/1939 erteilt werden;
c) sie in der Vereinigten Arabischen Republik die Anwendung des Artikels 11 Absätze 1 und 2 und des Artikels 11 bis des Gesetzes Nr. 14/1939 berühren;
d) sie die Befreiung berühren, die in der Republik Österreich durch § 9 des Körperschaftsteuergesetzes, DRGBl. 1934 I S. 1031 in der geltenden Fassung, und § 63 des Bewertungsgesetzes, BGBl. Nr. 148/1955, eingeräumt werden und die Behandlung berühren, die in den österreichischen Steuergesetzen betreffend die beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht vorgesehen ist.
(5) In diesem Artikel bedeutet der Begriff “Staatsangehörige”:
a) hinsichtlich Österreichs alle österreichischen Staatsbürger, ferner alle juristischen Personen, Personengesellschaften, Personenvereinigungen und anderen Rechtsträger, die ihre Rechtsstellung als solche aus den in Österreich geltenden Gesetzen ableiten;
b) hinsichtlich der Vereinigten Arabischen Republik alle Staatsangehörigen der Vereinigten Arabischen Republik,
(i) die in der Vereinigten Arabischen Republik ansässig sind
oder
(ii) ihre Rechtsstellung als solche aus Verbindungen mit der Vereinigten Arabischen Republik ableiten, und alle juristischen Personen, Personengesellschaften, Personenvereinigungen und anderen Rechtsträger, die ihre Rechtsstellung als solche aus den in der Vereinigten Arabischen Republik geltenden Gesetzen ableiten.
(6) In diesem Artikel bedeutet der Begriff “Besteuerung” Steuern jeder Art und Bezeichnung.
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