DBA Ägypten ARTIKEL XXI, BGBl. Nr. 293/1963, gültig ab 28.10.1963

ARTIKEL XXI

(1) a) Österreich wird bei Personen, die in Österreich ansässig sind, bei Festsetzung der im Artikel I dieses Abkommens bezeichneten Steuern - vorbehaltlich der Bestimmungen von lit. b dieses Absatzes - aus der Grundlage, von der diese Steuern erhoben werden, alle Einkünfte aus Quellen in der Vereinigten Arabischen Republik ausscheiden, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Steuer der Vereinigten Arabischen Republik unterworfen werden dürfen. Österreich behält jedoch das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Absatzes auszuscheidenden Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Die vorhergehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden auf Dividenden im Sinn des Artikels VIII Absätze 2 und 3 (ausgenommen Gewinnanteile, die einem Kommanditisten (sleeping partner) einer Kommanditgesellschaft (partnership with limited liability) des Rechtes der Vereinigten Arabischen Republik zufließen), auf Zinsen im Sinn des Artikels X und auf Lizenzgebühren im Sinn des Artikels XI Absatz 4; die von diesen Einkünften erhobene Steuer der Vereinigten Arabischen Republik ist jedoch auf die österreichische Steuer, die auf diese Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren anteilmäßig entfällt, anzurechnen.

b) Österreich wird bei Personen, die in Österreich ansässig sind, bei Festsetzung der in Artikel I Absatz 1 lit. a Ziffern (v) bis (ix) dieses Abkommens bezeichneten Vermögensteuern aus der Grundlage, von der diese Steuern erhoben werden, alle Vermögensteile ausscheiden, für die nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Vereinigten Arabischen Republik das Besteuerungsrecht zusteht.

(2) a) Die Vereinigte Arabische Republik wird bei Personen, die in der Vereinigten Arabischen Republik ansässig sind, bei Festsetzung der im Artikel I dieses Abkommens bezeichneten Steuern - vorbehaltlich der Bestimmungen von lit. b dieses Absatzes - aus der Grundlage, von der diese Steuern erhoben werden, alle Einkünfte aus Quellen in Österreich ausscheiden, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens der österreichischen Steuer unterworfen werden dürfen. Die Vereinigte Arabische Republik behält jedoch das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Absatzes auszuscheidenden Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Die vorhergehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden auf Dividenden im Sinn des Artikels VIII Absatz 1 und auf Lizenzgebühren im Sinn des Artikels XI Absatz 4; die von diesen Einkünften erhobene österreichische Steuer ist jedoch auf die Steuer der Vereinigten Arabischen Republik, die auf diese Dividenden und Lizenzgebühren anteilsmäßig entfällt, anzurechnen.

b) Sollte die Vereinigte Arabische Republik eine Vermögensteuer erheben, so sind die Bestimmungen des Unterabsatzes b) des Absatzes 1 dieses Artikels sinngemäß auf die Festsetzung dieser Vermögensteuer, der eine in der Vereinigten Arabischen Republik ansässige Person unterliegen würde, anzuwenden.

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