DBA Ägypten ARTIKEL XIX, BGBl. Nr. 293/1963, gültig ab 28.10.1963
ARTIKEL XIX
Alle Einkunftsarten, für die in diesem Abkommen keine ausdrückliche Regelung vorgesehen ist, werden in dem Vertragstaat besteuert, in dem der Einkommensempfänger ansässig ist.
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