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DBA Ägypten ARTIKEL XIX, BGBl. Nr. 293/1963, gültig ab 28.10.1963

ARTIKEL XIX

Alle Einkunftsarten, für die in diesem Abkommen keine ausdrückliche Regelung vorgesehen ist, werden in dem Vertragstaat besteuert, in dem der Einkommensempfänger ansässig ist.

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