ARTIKEL XVIII
(1) In Österreich ansässigen natürlichen Personen stehen die gleichen persönlichen Freibeträge, Begünstigungen und Ermäßigungen in bezug auf die Einkommensteuer der Vereinigten Arabischen Republik zu, die Staatsangehörigen der Vereinigten Arabischen Republik, die nicht in der Vereinigten Arabischen Republik ansässig sind, gewährt werden.
(2) In der Vereinigten Arabischen Republik ansässigen natürlichen Personen stehen die gleichen persönlichen Freibeträge, Begünstigungen und Ermäßigungen in bezug auf die österreichische Einkommensteuer zu, die österreichischen Staatsbürgern, die nicht in Österreich ansässig sind, gewährt werden.
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