DBA Ägypten ARTIKEL XIV, BGBl. Nr. 293/1963, gültig ab 28.10.1963

ARTIKEL XIV

(1) Gewinne aus einer freiberuflichen Tätigkeit, die in einem der Vertragstaaten von einer im anderen Staat ansässigen natürlichen Person ausgeübt wird, dürfen in dem erstgenannten Staat nur besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat unter Benützung eines Büros oder einer anderen ständigen Geschäftseinrichtung tätig ist.

(2) Entgelte für nichtselbständige Arbeit, die in einem der Vertragstaaten von einer im anderen Staat ansässigen natürlichen Person ausgeübt wird, dürfen in dem erstgenannten Staat besteuert werden.

(3) Abweichend von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels ist eine in einem der Vertragstaaten ansässige natürliche Person im anderen Staat von der Steuer auf Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit oder Entgelte für nichtselbständige Arbeit, die in dem anderen Staat in einem Steuerjahr geleistet worden ist, ausgenommen, wenn

a) sie sich in dem anderen Staat in diesem Jahr nicht länger als insgesamt 183 Tage aufhält, und

b) die freiberufliche Tätigkeit oder nichtselbständige Arbeit für oder im Auftrag einer im erstgenannten Staat ansässigen Person geleistet und von ihr vergütet wird, und

c) die Tätigkeit nicht im Rahmen einer Betriebstätte dieses Auftraggebers ausgeübt wird.

(4) Abweichend von den Bestimmungen der vorhergehenden Absätze dieses Artikels dürfen Gewinne oder Entgelte für Tätigkeiten von berufsmäßigen Künstlern, wie z. B. Schauspielern, Filmschauspielern, Rundfunk-, Fernseh- oder Varietekünstlern, Musikern oder Berufssportlern in dem Staat besteuert werden, in dem diese Tätigkeiten ausgeübt werden.

(5) Erbringen natürliche Personen ihre Dienste ausschließlich oder vorwiegend an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die durch ein Unternehmen mit Geschäftsleitung in einem der Vertragstaaten betrieben werden, so gelten diese Dienste als in diesem Staat ausgeübt.

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